§ 97 SGB VI — 2025

Witwenrente Einkommensanrechnung Berechnen

Berechnen Sie die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente detailliert — mit verschiedenen Einkommensarten, individuellen Pauschalabzügen und Schritt-für-Schritt-Ergebnis.

Anrechnung berechnen
40%
Anrechnungsrate
14%
Renten-Pauschale
1.076,86€
Freibetrag
Einkommensarten einzeln angeben

Tragen Sie Ihre verschiedenen Einkommensquellen einzeln ein. Jede Einkommensart wird mit dem passenden Pauschalabzug bereinigt.

Pauschalabzug: 40% — simuliert Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.
Pauschalabzug: 14% — gilt für gesetzliche Renten, Betriebsrenten und beamtenrechtliche Versorgung.
Pauschalabzug: 25% — gilt für Vermögenseinkommen (Miete, Zinsen, Dividenden).
0
Anrechnung auf Ihre Witwenrente
0,00 €
monatliche Kürzung durch Einkommensanrechnung
Brutto gesamt
0,00 €
Nach Pauschalabzügen
0,00 €
Freibetrag
0,00 €
Kürzung (40%)
0,00 €
Schritt-für-Schritt Anrechnung
Schritt 1: Pauschale Bereinigung je Einkommensart
Gesamtes bereinigtes Nettoeinkommen—
Schritt 2: Freibetrag abziehen
Freibetrag —
Einkommen über Freibetrag—
Schritt 3: 40% Anrechnung
Anrechnung (40% des übersteigenden Betrags)—
Auswirkung auf Ihre Witwenrente
Große Witwenrente (55%) vor Anrechnung—
Abzug durch Einkommensanrechnung—
Witwenrente nach Anrechnung—

Welche Einkommen werden auf die Witwenrente angerechnet?

Nicht jedes Einkommen wird gleich behandelt — ein Überblick nach § 97 SGB VI.

Erwerbseinkommen — Pauschalabzug 40%

Dazu zählen: Gehalt aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (39,8% Abzug), Beamtenbezüge und Vorruhestandsgeld. Minijobs bis 538 € werden ebenfalls als Erwerbseinkommen erfasst, führen aber nach dem Freibetrag meist zu keiner Anrechnung.

Schritt-für-Schritt: So funktioniert die Einkommensanrechnung

Die Anrechnung erfolgt in einem festen 4-Stufen-Verfahren nach § 97 SGB VI.

1 Bruttoeinkommen erfassen
Alle Einkommensquellen

Sämtliche anrechnungspflichtigen Einkünfte werden erfasst: Gehalt, eigene Rente, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und sonstige Einkommen.

2 Pauschalabzüge anwenden
Je Einkommensart

Jede Einkommensart wird mit dem passenden Pauschalabzug bereinigt: 40% bei Gehalt, 14% bei Renten, 25% bei Vermögen. Das Ergebnis ist das bereinigte Nettoeinkommen.

3 Freibetrag abziehen
1.076,86 € + Kinder

Vom bereinigten Gesamtnettoeinkommen wird der Freibetrag (1.076,86 € + 228,42 € je Kind) abgezogen. Liegt das Netto unter dem Freibetrag, erfolgt keine Anrechnung.

4 40% Anrechnung
Kürzungsbetrag

40% des Einkommens über dem Freibetrag wird als Kürzungsbetrag auf die Witwenrente angerechnet. Die Witwenrente reduziert sich um diesen Betrag.

Beispiele mit verschiedenen Einkommenskombinationen

Praxisnahe Szenarien mit mehreren Einkommensquellen und unterschiedlichen Pauschalabzügen.

Beispiel 1: Witwe mit eigener Altersrente, kein sonstiges Einkommen
Eigene Rente: 1.300 € bruttoRente des Verstorbenen: 1.900 €
Eigene Rente − 14%1.300 € × 86% = 1.118,00 €
Freibetrag1.076,86 €
Über Freibetrag1.118 − 1.076,86 = 41,14 €
Anrechnung (40%)41,14 × 40% = −16,46 €
Witwenrente (55%)1.045 € − 16,46 € = 1.028,54 €

Bei einer eigenen Rente knapp über dem bereinigten Freibetrag fällt die Anrechnung gering aus.

Beispiel 2: Witwer mit Teilzeitgehalt und Mieteinnahmen
Gehalt: 1.200 €Miete: 600 €Rente der Verstorbenen: 1.700 €
Gehalt − 40%1.200 × 60% = 720,00 €
Miete − 25%600 × 75% = 450,00 €
Gesamt Netto720 + 450 = 1.170,00 €
Freibetrag1.076,86 €
Über Freibetrag1.170 − 1.076,86 = 93,14 €
Anrechnung (40%)93,14 × 40% = −37,26 €
Witwenrente (55%)935 € − 37,26 € = 897,74 €

Die unterschiedlichen Pauschalabzüge (40% für Gehalt, 25% für Miete) führen zu einem niedrigeren Nettoeinkommen als bei gleicher Pauschalierung.

Beispiel 3: Witwe mit eigener Rente und Kapitalerträgen
Eigene Rente: 900 €Kapitalerträge: 400 €Rente des Verstorbenen: 2.200 €
Rente − 14%900 × 86% = 774,00 €
Kapitalerträge − 25%400 × 75% = 300,00 €
Gesamt Netto774 + 300 = 1.074,00 €
Freibetrag1.076,86 €
Über Freibetrag0 € (unter Freibetrag)
Witwenrente (55%)1.210,00 € — ungekürzt

Obwohl zwei Einkommensquellen vorliegen, bleibt das bereinigte Gesamtnetto (1.074 €) knapp unter dem Freibetrag (1.076,86 €). Keine Anrechnung.

Häufige Fragen zur Einkommensanrechnung

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente.

Angerechnet werden: Erwerbseinkommen (Gehalt, Selbstständigkeit), eigene Renten (Altersrente, Erwerbsminderungsrente), Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen, Kapitalerträge über 840 € Sparerpauschbetrag, Betriebsrenten und Krankengeld. Nicht angerechnet werden: Waisenrenten der Kinder, Grundsicherungsleistungen, Pflegegeld und einmalige Zahlungen (Abfindungen).

Der pauschale Abzug beträgt: 14% bei eigenen Renten (gesetzliche Rente, Betriebsrente), 40% bei Erwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung, 39,8% bei Erwerbseinkommen aus Selbstständigkeit, 25% bei Vermögenseinkommen. Der Abzug simuliert die tatsächlichen Sozialabgaben und Steuern.

Minijobs bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 538 € (2025) werden grundsätzlich als Erwerbseinkommen berücksichtigt. Allerdings wird nach dem pauschalen Abzug von 40% und dem Freibetrag oft kein anrechenbares Einkommen übrig bleiben. In der Praxis wirkt sich ein Minijob daher meist nicht aus.

Bei mehreren Einkommensquellen wird jede Einkommensart zunächst einzeln mit dem jeweiligen Pauschalabzug bereinigt. Anschließend werden alle bereinigten Nettoeinkommen zusammengezählt. Vom Gesamtnetto wird der Freibetrag abgezogen und 40% des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet.

Die Einkommensanrechnung wird jährlich überprüft. Bei wesentlichen Einkommensänderungen (z.B. Rentenbeginn, Berufsaufgabe, neue Beschäftigung) sollten Sie die DRV informieren. Bei der erstmaligen Feststellung wird das aktuelle Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt.

Nein, während des Sterbevierteljahres (erste 3 Monate nach dem Tod) findet keine Einkommensanrechnung statt. Sie erhalten 100% der Rente des Verstorbenen unabhängig von Ihrem eigenen Einkommen. Die Anrechnung beginnt erst ab dem 4. Monat.

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