Witwenrente bei eigener Altersrente berechnen
Wie eine eigene Altersrente mit pauschalem Abzug von dreizehn oder vierzehn Prozent auf die Witwenrente angerechnet wird
Wer selbst bereits eine Altersrente bezieht, fragt sich häufig, wie sich diese auf die Witwenrente auswirkt. Auch die eigene Altersrente zählt als anrechenbares Einkommen und unterliegt eigenen Berechnungsregeln.
Wird die eigene Altersrente auf die Witwenrente angerechnet?
Ja, die eigene Altersrente wird gemäß § 18a SGB IV grundsätzlich als anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen behandelt und unterliegt somit denselben Grundregeln der Einkommensanrechnung wie Arbeitsentgelt oder andere Ersatzleistungen.
Dies überrascht manche Hinterbliebene, die zunächst annehmen, ihre eigene Rente bliebe automatisch unberührt, während sie in Wirklichkeit direkt in die Berechnung der Witwenrente einfließt.
Wie wird die eigene Rente für die Einkommensanrechnung berücksichtigt?
Die eigene Bruttorente wird zunächst pauschal in ein Nettoeinkommen umgerechnet, bevor sie mit dem maßgeblichen Freibetrag verglichen wird. Diese Umrechnung erfolgt nach einem festen Pauschalsatz gemäß § 18b SGB IV.
Dieses errechnete Renteneinkommen wird anschließend genauso behandelt wie jedes andere anrechenbare Einkommen auch, das heißt, nur der über dem Freibetrag liegende Anteil wird zu 40 Prozent angerechnet.
Welcher pauschale Abzug gilt bei einer eigenen Altersrente?
Für Renten, die ab dem Jahr 2011 begonnen haben, gilt ein pauschaler Abzug von 14 Prozent vom Bruttobetrag. Für Renten mit einem früheren Rentenbeginn beträgt dieser Pauschalabzug hingegen nur 13 Prozent.
| Rentenbeginn | Pauschaler Abzug |
|---|---|
| Vor 2011 | 13 Prozent |
| Ab 2011 | 14 Prozent |
Aus einer Bruttorente von 1.200 Euro ergibt sich bei einem Rentenbeginn ab 2011 somit ein anrechenbares Netto von 1.032 Euro.
Wie wird das verbleibende Einkommen mit dem Freibetrag verglichen?
Das so ermittelte Nettoeinkommen aus der eigenen Altersrente wird mit dem allgemeinen Freibetrag von 1.122,53 Euro, zuzüglich eventueller Kinderfreibeträge, verglichen. Liegt es darunter, entsteht keinerlei Kürzung der Witwenrente.
Im genannten Beispiel mit 1.032 Euro Netto läge dieser Betrag noch unterhalb des Freibetrags von 1.122,53 Euro, wodurch in diesem konkreten Fall keine Rentenkürzung durch die eigene Altersrente entstehen würde.
Wie berechnet man die Kürzung der Witwenrente?
Übersteigt das aus der eigenen Rente errechnete Nettoeinkommen den Freibetrag, wird die Differenz ermittelt und davon 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen, exakt nach demselben Prinzip, das auch für Arbeitseinkommen gilt.
Diese Berechnung erfolgt unabhängig davon, ob das anrechenbare Einkommen aus Erwerbstätigkeit, aus einer eigenen Altersrente oder aus einer Kombination mehrerer Einkommensarten gleichzeitig stammt.
Was passiert bei einer niedrigen eigenen Rente?
Bei einer vergleichsweise niedrigen eigenen Altersrente, deren pauschal errechnetes Netto unterhalb des Freibetrags bleibt, hat diese Rente überhaupt keinen Einfluss auf die Höhe der ausgezahlten Witwenrente, die dann in voller berechneter Höhe fließt.
Wie verändert eine höhere Altersrente den Zahlbetrag?
Je höher die eigene Altersrente ausfällt, desto wahrscheinlicher übersteigt das daraus resultierende Nettoeinkommen den Freibetrag, was zu einer entsprechend höheren Rentenkürzung bei der ausgezahlten Witwenrente führt.
In Extremfällen mit einer sehr hohen eigenen Altersrente kann die Witwenrente durch diese Anrechnung theoretisch bis auf null sinken, wobei praktisch häufig noch ein Restbetrag bestehen bleibt.
Welche Rolle spielt der Zeitpunkt des Rentenbeginns?
Der Rentenbeginn der eigenen Altersrente entscheidet darüber, ob der pauschale Abzug 13 oder 14 Prozent beträgt. Dieser vermeintlich kleine Unterschied kann sich bei höheren Rentenbeträgen durchaus spürbar auf das Ergebnis der Berechnung auswirken.
Wie kann man beide Renten gemeinsam berechnen?
Um beide Renten gemeinsam zu betrachten, addiert man zunächst alle anrechenbaren Nettoeinkommen, einschließlich der pauschal umgerechneten eigenen Altersrente, vergleicht die Summe mit dem individuellen Freibetrag und berechnet anschließend die Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Betrags.
Fazit
Die eigene Altersrente wird bei der Witwenrente grundsätzlich als anrechenbares Einkommen behandelt, allerdings erst nach einem pauschalen Abzug von 13 oder 14 Prozent, abhängig vom Rentenbeginn. Erst wenn das daraus resultierende Nettoeinkommen den geltenden Freibetrag übersteigt, kommt es tatsächlich zu einer Kürzung der Witwenrente.